Schulung Luftverkeher gemäß IATA

Ausbildungslehrplan nach IATA     

Mindestanforderungen an den Ausbildungslehrplan nach IATA 1.5.A:

PK 1
Versender und Agenten des Versenders einschließlich Personal von Luftverkehrsgesellschaften, die als Versender handeln, und Personal von Luftverkehrsgesellschaften, die Gefahrgut als COMAT (Dienstfracht/Dienstpost) bereit stellen.

PK 2
Verpacker von Gefahrgut für den Luftverkehr.

PK 3
Personal von Spediteuren, das an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist.

PK 4
Personal von Spediteuren, welches an der Behandlung von Fracht, Post oder Vorräten (kein Gefahrgut) beteiligt ist.

PK 5
Personal von Spediteuren, das an der Behandlung, Lagerung und Beladung von Fracht, Post oder Vorräten beteiligt ist.

PK 6
Luftverkehrsgesellschaften und Frachtabfertigungsagenten, die Gefahrgut annehmen.

PK 7
Luftverkehrsgesellschaften und Frachtabfertigungsagenten, die Fracht, Post oder Vorräte (kein Gefahrgut) annehmen.

PK 8
Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Frachtspediteuren, das an der Handhabung, der Lagerung sowie dem Ein- und Ausladen von Fracht, Post, Vorräten und Gepäck beteiligt ist.

PK 9
Personal der Pasagierabfertigung.

PK 10
Flugbesatzung (nur Cockpitbesatzung), Piloten und Personal, welches mit der Beladungsplanung betraut ist.

PK 11
Flugbesatzung (andere als Cockpitbesatzung).

PK 12
Personal der Sicherheitskontrolle, das mit der Überprüfung von Passagieren und deren Gepäck sowie Fracht, Post und Lagerbeständen beauftragt ist, sowie Sicherheitskontrolleure, deren Vorgesetzte und Personal, das mit der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften beauftragt ist.

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