Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut

Lithium-Ionen-Batterien sind im internationalen Transportrecht als „Gefahrgut“ eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaft, der beauftragten Transportunternehmen  sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithium-Ionen-Batterien.

Litium Ionen Batteriensind auf den Verkehrsträgern ADR, RID, ADN, IMDG-Code und IATA als Gefahrgut eingestuft



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  • UN 3480: Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
  • UN 3481: Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder
  • UN 3481: Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
  • UN 3090: Lithium-Metall-Batterien (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
  • UN 3091: Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder
  • UN 3091: Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
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